Mit den ersten wärmeren Tagen des Jahres zieht es viele Menschen wieder nach draußen. Auch Balkone erwachen aus dem Winterschlaf – doch so verlockend die Frühjahrssonne auch ist: Nicht alles, was auf dem Balkon mit Pflanzen möglich scheint, ist auch erlaubt.
„Nein, ein pauschales mietvertragliches Verbot zum Aufstellen von Balkonpflanzen benachteiligt Mieter und Mieterinnen unangemessen und wird meist unwirksam sein“, sagt Rechtsanwältin Melina Pier vom Deutschen Anwaltverein. Balkonpflanzen aufzustellen, gehört zur üblichen mietvertraglichen Nutzung einer Wohnung. Auch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Freiheit des Einzelnen nicht in einem solchen Maß einschränken. Nur wenn andere Hausbewohner durch die Pflanzen erheblich beeinträchtigt oder bauliche Vorgaben verletzt werden, könne Mietern Einhalt geboten werden.
Grundsätzlich nicht. „Allerdings gilt auch auf dem Balkon das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“, sagt die Rechtsanwältin. Stark riechende, besonders ausladende Gewächse oder solche, die Nachbarbalkone überwuchern oder erheblich beschatten, könnten problematisch werden. Entscheidend sei, ob im Einzelfall tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung im rechtlichen Sinne vorliegt.
„Auch das Aufstellen eines Hochbeets kann nicht pauschal verboten werden“, sagt Pier. Weil ein solches Hochbeet aber recht schwer werden kann, müsse immer darauf geachtet werden, dass die statische Belastungsgrenze des Balkons nicht überschritten wird. Mieter sollten im Zweifel beim Vermieter nachfragen.
„Blumenkästen dürfen grundsätzlich auch außen am Balkongeländer angebracht werden, sofern die Hausordnung nichts anderes vorsieht“, sagt die Juristin. Dort müssen sie aber sicher und stabil befestigt sein und regelmäßig kontrolliert werden, damit sie nicht herabfallen können. „Löst sich ein Balkonkasten und verursacht Schäden, haftet in der Regel die Person, die ihn angebracht hat“, sagt Rechtsanwältin Melina Pier.
„Ein paar Tropfen Wasser beim Blumengießen lassen sich kaum vermeiden und werden rechtlich meist als sozialadäquat angesehen“, sagt Pier. Tropft das Gießwasser aber regelmäßig dauerhaft und stark, müssten Nachbarn das nicht hinnehmen. Vermieter könnten dann eine Abmahnung aussprechen.