Für den Winterdienst auf Gehwegen sind im Stadtgebiet die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke verantwortlich. In Straßen ohne maschinelle Straßenreinigung sind die Anliegerinnen und Anlieger darüber hinaus auch für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig. In diesen Fällen besteht eine Streu- und Räumpflicht. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ausschließlich umweltverträgliche Mittel wie Splitt oder Sand verwendet werden. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn sich Glätte mit anderen Mitteln nicht ausreichend beseitigen lässt oder besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgänge oder starke Gefällestrecken von Glatteis befreit werden müssen. Bei Schneefall oder Eisglätte über Nacht ist werktags ab 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr mit dem Räumen oder Streuen zu beginnen. Bei anhaltendem Schneefall muss bis 22 Uhr in angemessenen Zeitabständen geräumt und gestreut werden. Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege mit einer Breite unter 1,5 Metern sind vollständig freizuhalten, breitere Wege mindestens auf einer Breite von 1,5 Metern. Zusätzlich sind Einlaufschächte der Kanalisation sowie Hydrantendeckel schnee- und eisfrei zu halten.
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