Das sehen sich alle Experten außerstande seriös zu beziffern. Dafür seien Renten zu individuell. Einzelne Experten haben auf Basis der beschlossenen Änderungen auf die gesamte Rentenlaufzeit Minimalbeträge von kaum über 1000 Euro bis gut 10 000 Euro berechnet. Allgemein dürfen die Jahrgänge 1975 bis 1980 die größte Minderung von Steuerpflicht erfahren.
Was ist mit dem Altersentlastungsbetrag?Auch der sinkt mit der Neuregelung weniger schnell, und zwar von 0,8 auf 0,4 Prozent jährlich. Ruheständler, die mindestens 64 Jahre alt sind und neben ihrer Rente weitere Einkünfte in Form von Kapitalerträgen, Mieten oder Arbeitslohn erhalten, beziehen diese zu einem größeren Anteil steuerfrei. Für 2023 beträgt der steuerfreie Anteil solcher Einkünfte nun 14 Prozent, für 2024 liegt er bei 13,6 Prozent. Es gibt aber Höchstgrenzen, die für voriges Jahr 665 Euro betragen, für dieses Jahr 646 Euro.
Warum hat die Ampelregierung die Steuerlast bei den Renten vermindert?Das geht vor allem auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung zurück. Demnach könnten Bundesbürger bei unveränderter Regelung sowohl Steuern auf ihre Rentenbeiträge im Berufsleben als auch auf Rentenbezüge als Ruheständler zahlen müssen. Solche Doppelbesteuerung ist laut BFH unzulässig.
Ist die Doppelbesteuerung damit erledigt?Nein, sagt der Bund der Steuerzahler. Die jetzige Neuregelung sei erst ein zweiter von drei nötigen Schritten. Der erste sei voriges Jahr eine Anhebung des Sonderausgabenbetrags für Rentner gewesen. Der noch fehlende dritte Schritt betrifft Rentenerhöhungen. Denn der Prozentsatz der Rente, die versteuert werden muss, bleibt zwar mit dem Renteneintritt für die gesamte Rentendauer gleich. Davon ausgenommen sind bislang aber noch Rentenerhöhungen, die es in der Regel jährlich gibt. Diese Erhöhung wird derzeit grundsätzlich zu 100 Prozent auf eine eventuelle Steuerpflicht angerechnet. Auch für sie fordert unter anderem der Bund der Steuerzahler Freibeträge. Eine Diskussion auch darüber wird noch in diesem Jahr erwartet, sodass die Steuerpflicht von Ruheständlern weiter gemindert wird.Werden die Entlastungen an anderer Stelle wieder kassiert?Nein, sagen die Experten. Die jetzige Neuregelung sei eine echte Entlastung, die nicht anderswo konterkariert wird. So bleiben die Möglichkeiten von Rentnern unberührt, Aufwendungen von ihrer Steuer abzusetzen. Das sind neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Beispiel 20 Prozent von Gehaltszahlungen für Haushaltshilfen bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro jährlich, Rechnungen für Handwerker, Kosten für Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Ausgaben für Medikamente und medizinische Hilfsmittel, die einen von der Rentenhöhe abhängigen Höchstbetrag übersteigen.
Wann müssen Pensionäre überhaupt Steuern zahlen?Das hängt von ihren Gesamteinkünften ab. Zum einen ist das der steuerlich relevante Teil ihrer Rentenbezüge, der nun gemindert wird. Dazu kommen Betriebsrenten, Pensionen, Zinsen, Dividenden, Vermietung und Verpachtung. Nur wenn die Summe all dessen den jeweiligen Freibetrag überschreitet, muss der Überschussanteil versteuert werden.