■ Zur Vermeidung von Bränden ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe besonders schützenswerter Gebäude, wie Kirchen, Reet- oder Fachwerkhäusern, untersagt. Dies betrifft insbesondere die historischen Ortskerne in Alt-Laatzen, Grasdorf, Rethen, Laatzens ältester Ortschaft Gleidingen sowie im Doppeldorf Ingeln-Oesselse. Dort gilt ein ausdrückliches Verbot.
■ Um die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu unterstützen, empfiehlt die Stadtverwaltung, Balkone und Außenbereiche von brennbarem Mobiliar zu befreien.
■ Darüber hinaus ist das Zünden von Feuerwerk in der Nähe von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Kinder nicht gestattet. Damit soll der Schutz besonders sensibler Gruppen gewährleistet werden.
■ Auch die Umweltbelastung durch Feuerwerksreste ist erheblich. Die Stadt bittet darum, Rückstände zeitnah zu entfernen, um die Verschmutzung von Straßen und Kanalisation zu vermeiden.
■ Die geltende Rechtslage sieht vor, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ausschließlich von volljährigen Personen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden dürfen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.